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Eingangsabgaben für Importe aus Drittländern

Eingangsabgaben für Importe aus Drittländern
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Das deutsche Außenwirtschaftsrecht folgt dem liberalen Prinzip. Der Verkehr von Waren, Kapital und Dienstleistungen ist auch mit Drittländern, die nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören, grundsätzlich frei. Es bestehen jedoch Ausnahmen, in denen Eingangsabgaben anfallen. Dazu gehören die einheitlich geregelten Agrarabgaben und Zölle sowie nationale Abgaben wie die Verbrauchssteuern und die Einfuhrumsatzsteuer (EUST).

Zölle im Wandel der Zeit

Zölle gab es bereits in der Antike. Sie wurden bei der Ein- und Ausfuhr von Waren erhoben, um die Staatskasse zu verbessern. Die Zollverwaltung übernimmt heute jedoch ein umfangreiches Aufgabenfeld. Sie befasst sich mit allen handelspolitischen Maßnahmen. Besonders angehende Importunternehmen sollten sich bereits im Vorfeld eingehend informieren, unter welchen Voraussetzungen Waren importiert werden dürfen, mit welchen Kosten zu rechnen ist, welche Dokumente notwendig sind und welche Formalitäten erledigt werden müssen.

Die Eingangsabgaben

Das Zollgebiet der EU besteht aus den Staatsgebieten der einzelnen Mitgliedsstaaten. Der Begriff Import bezieht sich ausschließlich auf die Einfuhr aus Ländern, die nicht zur EU gehören, aus sogenannten Drittländern. Diese Importe sind im Zollkodex geregelt. Zu den Eingangsabgaben zählen neben den Zöllen auch die Einfuhrumsatzsteuer und die Verbrauchssteuer.

Bei bestimmten Agrarwaren werden Agrarzölle erhoben, um den niedrigen Weltmarktpreis anzuheben. In den Entwicklungsländern werden einseitige Vorzugsbehandlungen gewährt. Die Einfuhrumsatzsteuer wirkt einem Wettbewerbsvorteil der Importeure entgegen. Waren wie z. B. Tabak, Kaffee, Alkoholika, etc. werden extra besteuert. Die Höhe dieser Verbrauchssteuer richtet sich nach dem elektronischen Zolltarif.

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Bild: Bigstockphoto.com / rechitansorin