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Weg zur Berufsschule: Wissenswertes zur Fahrtkostenerstattung

Weg zur Berufsschule: Wissenswertes zur Fahrtkostenerstattung
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Die Fahrtkostenerstattung für die Berufsschule wird nur in engen Ausnahmefällen vom Ausbildungsbetrieb übernommen. Für viele Azubis spielt diese Frage auch erst dann eine Rolle, wenn sich die Berufsschule nicht in der Nähe des Ausbildungsbetriebes befindet. Teuer werden die Fahrten nämlich, wenn die Schule weit entfernt ist.

Kosten für den Azubi

Doch auch dann sind die Möglichkeiten für den Azubi eng gesetzt, seinen Betrieb an den Aufwendungen zu beteiligen. Nur was den betrieblichen Teil der Lehre betrifft, ist dieser in der Pflicht. Das heißt laut Berufsbildungsgesetz, dass die Kosten für die Fahrt zur Berufsschule vom Azubi selbst oder von seinen Eltern getragen werden müssen – unabhängig davon, wie weit die Schule entfernt ist. Eine Ausnahme gibt es jedoch: Wenn der Ausbildungsbetrieb den Berufsschüler dazu veranlasst, die weiter entfernte Berufsschule anstelle der nächstgelegenen zu besuchen, muss er für die entstehenden Kosten aufkommen.

Veranlasste Kosten

Entscheidend ist jedoch, was das Wort „veranlasst“ überhaupt heißt. Nur allein dadurch, dass der Betrieb seinen Auszubildenden an einer Berufsschule angemeldet hat, kann von „veranlasst“ keine Rede sein. Denn es ist die Pflicht des Betriebes, den Berufsschüler in einer entsprechenden Lehreinrichtung einzuschreiben. Die Kosten zahlt der Betrieb also allein aus diesem Grund nicht.

Anders sieht der Fall aus, wenn es eine Lehreinrichtung für den Ausbildungsberuf in dem Ort gäbe, in dem auch das Unternehmen angesiedelt ist. Hat der Betrieb aus irgendeinem Grund diese Berufsschule nicht gewählt, trägt er allein die finanziellen Aufwendungen für die Fahrtkosten zur Berufsschule.

Erstattung über das Landratsamt

Unter gewissen Voraussetzungen können Berufsschüler eine Fahrtkostenerstattung für die Berufsschule beim örtlichen Landratsamt beantragen. Diese Erstattung erfolgt nur auf Antrag, für den die Formulare beim jeweils zuständigen Landratsamt erhältich sind. Diese sind jährlich bis zum 31. Oktober für das vergangene Schuljahr einzureichen. Grundsätzlich werden nur die Kosten für die günstigstmögliche Fahrt erstattet. Eine volle Rückzahlung der Fahrtkosten bekommt der Antragsteller dann, wenn der Unterhaltsleistende oder der jeweilige Schüler Kindergeld für drei oder mehr Kinder bezieht, Sozialhilfe, ALG II oder Leistungen nach SGB II erhält. Allen anderen werden die Kosten erstattet, die über der sogenannten „Familienbelastungsgrenze“ von 420 Euro pro Schuljahr liegen.

Fahrtkosten von der Steuer absetzen

Azubis sind in der Regel auf Grund ihres niedrigen Einkommens nicht dazu verpflichtet, eine Steuererklärung zu machen. Für Auszubildende lohnt es sich jedoch dennoch häufig, eine Steuererklärung abzugeben – nämlich dann, wenn Steuern einbehalten werden. In der Regel werden die Fahrtkosten zur Berufsschule in der Steuererklärung als Dienstreisepauschale angelegt, da die Ausbildungsstätte meist als erste Tätigkeitsstätte gilt und der Weg dorthin als Pendlerpauschale abgesetzt wird. Der Arbeitgeber kann jedoch auch die Berufsschule als „erste Tätigkeitsstätte“ festlegen.

Bild: bigstockphoto.com / Jorg Hackemann