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Was die Teilzeitfalle ist und wie Sie ihr entkommen

Was die Teilzeitfalle ist und wie Sie ihr entkommen
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Eine Teilzeitstelle kann sich als sogenannte Teilzeitfalle herausstellen. Denn ein Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, seinem Angestellten den Übergang von einer Teilzeit- in eine Vollzeitstelle zu ermöglichen. Bis 2018 war lediglich ein Anspruch auf eine dauerhafte Reduzierung der Arbeitszeit vorgesehen. Durch eine neue Regelung im Arbeitsrecht können sich Arbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen das Recht auf den Übergang in Vollzeit sichern. Diese Brückenteilzeit richtet sich vorrangig an diejenigen Beschäftigten, die gerade in Vollzeit arbeiten und überlegen, ihre wöchentliche Stundenzahl zu reduzieren.

Kein Anspruch auf Wechsel in Vollzeit

Im Unterschied zum Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit ist in die umgekehrte Richtung kein rechtlicher Anspruch gegeben. Der Arbeitgeber ist lediglich verpflichtet, seinen in Teilzeit Angestellten darüber zu informieren, sobald eine passende Vollzeitstelle in der Firma frei wird. Der Arbeitnehmer kann sich dann auf die offene Stelle bewerben. Dann ist der Chef gehalten, den Teilzeitbeschäftigten bei gleicher Eignung gegenüber den übrigen Bewerbern zu bevorzugen.

Modell Brückenteilzeit

Seit 2019 gibt es die Brückenteilzeit als neues Modell im Arbeitsrecht. Bis dahin waren Angestellte auf den gute Willen des Chefs angewiesen, wenn sie ihre Arbeitszeit aufstocken wollten. Bei der Brückenteilzeit sind Arbeitnehmer befristet in Teilzeit beschäftigt und dürfen nach Ablauf dieser Frist in die Vollzeit wechseln. Dies ist eine Option, der Teilzeitfalle zu entkommen. Die Brückenteilzeit erstreckt sich über mindestens ein Jahr und maximal fünf Jahre. Die Arbeitsrecht-Bücher von Haufe liefern detaillierte Informationen rund um das Thema Teilzeit.

Voraussetzungen für die Brückenteilzeit

Damit ein Anspruch auf Brückenteilzeit besteht, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Der Arbeitgeber beschäftigt mehr als 45 Angestellte. Die Verweildauer des Arbeitnehmers in dem Unternehmen muss mehr als sechs Monate betragen. Der Antrag muss mit einem Vorlauf von mindestens drei Monaten vor Geltungsbeginn der neuen Arbeitszeit in schriftlicher Form gestellt werden. Außerdem dürfen keine betrieblichen Gründe der geplanten Arbeitszeitänderung entgegenstehen. Solche Gründe könnten wirtschaftlicher oder organisatorischer Art sein. Eine Pflicht zur Begründung besteht für den antragstellenden Arbeitnehmer nicht. Zu den erforderlichen Inhalten gehören die gewünschte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Teilzeitphase. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Arbeitgeber dem Wunsch nachkommen und die Stundenzahl aufstocken.

Fazit

Die Stundenzahl aufzustocken, ist nicht immer einfach. Es ist empfehlenswert, sich im Voraus zu überlegen, welche Arbeitszeit langfristig beabsichtigt ist. Die Teilzeitfalle kann vermieden werden. Wer von Vollzeit in Teilzeit wechselt, sollte gründlich darüber nachdenken, ob eine befristete oder unbefristete Teilzeit sinnvoll ist. Mit dem befristeten Teilzeitmodell (der Brückenteilzeit) sichern sich Arbeitnehmer die Option der Rückkehr in die Vollzeit. Wer dagegen von Beginn an in Teilzeit beschäftigt ist, hat es deutlich schwerer, die Arbeitszeit aufzustocken. Tipp: Insbesondere Arbeitgeber im öffentlichen Dienst zeigen sich häufig flexibel beim Wechsel von Teil- in Vollzeit (und auch umgekehrt).

Bild: Bigstockphoto.com / Kanokpol P.